Satzung des TC Bad Schönborn e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz
1.1 Der am 2. Juli 1974 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub (TC) Bad Schönborn” nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bruchsal mit dem Zusatz ”eingetragener Verein” (e.V.). Der Verein wird aktuell beim Amtsgericht (Registergericht) Mannheim unter der Nr. 230362 geführt.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schönborn.
1.3 Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbandes.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 51-68 Abgaben-Ordnung (AO) 1977. Der Verein stellt den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte u.a.) zur Verfügung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
2.4 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
4.1 Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
4.2 Die Vorschriften des § 2, Absatz 3, sind zu beachten.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. aktiven Mitgliedern
3. passiven Mitgliedern
4. Jugendlichen
5.2 Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Gesamtvorstands solche Mitglieder ernannt werden die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert oder sich um den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Die Voraussetzungen werden in einer gesonderten Ehrenordnung festgelegt.
5.3 Aktive Mitglieder sind die den Tennissport ausübenden Mitglieder, soweit sie nicht Jugendliche sind. Ihnen stehen die Anlagen des Vereins im Rahmen der Satzung und der Platzordnung zur Verfügung.
5.4 Passive Mitglieder nehmen nicht am Spielbetrieb teil. Sie fördern die Aufgaben des Vereins.
5.5 Jugendliche sind die noch nicht 18 Jahre alten Mitglieder. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder, jedoch bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Wahl- und Stimmrechte.
5.6 Der Erwerb der Mitgliedschaft der Jugendmitglieder bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Jugendmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zur Ausübung des Sports zu benützen. Sie unterliegen den vom geschäftsführenden Vorstand festzulegenden Beschränkungen in der Benützung der Platzanlage oder Teilnahme an einzelnen bestimmten Veranstaltungen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Ehrenmitglieder, die aktiven und passiven Mitglieder haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.
6.2 Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassenen Anordnungen zu beachten. Jedes Mitglied ist gleichermaßen zur Mitarbeit verpflichtet und kann die zugeteilten Aufgaben nicht ohne besonderen Grund ablehnen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Die Aufnahme in den Verein erfolgt nur auf schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Geburtsdatums und der Wohnung schriftlich einzureichen.
7.2 Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
7.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7.4 Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung, die Platzordnung und die Spielordnung an. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sind innerhalb von vier Wochen nach Stellung des Aufnahmeantrages fällig, sofern keine Ablehnung des Antrages erfolgte.
7.5 Ein Ablehnungsbescheid ergeht ohne Angaben von Gründen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, sich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber zu äußern. Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes hierauf ist endgültig.
7.6 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahmesperre zu verhängen. Für die danach eingehenden Bewerbungen wird eine Warteliste geführt. Nach Aufhebung der Aufnahmesperre hat der geschäftsführende Vorstand in der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen zu entscheiden.
§ 8 Beiträge und Aufnahmegebühr
8.1 Die jeweiligen Beiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt. Scheidet ein Mitglied im Verlauf des Jahres aus dem Verein aus, so werden die eingezahlten Beiträge nicht mehr zurückerstattet.
8.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
8.3 Die Jahresbeiträge sind mit Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig und spätestens bis 31.März eines Jahres zu zahlen. Der Beitragseinzug erfolgt grundsätzlich bargeldlos im Lastschriftverfahren.
§ 9 Umlagen
Für besondere Zwecke können einmalige oder wiederkehrende zusätzliche Zahlungen erhoben werden. Diese müssen durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgelegt werden. Die Höhe dieser Umlagen ist auf das Dreifache des Jahresbeitrags für Erwachsene begrenzt.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
10.1 Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss
4. Auflösung des Vereins
10.2 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung bedarf der schriftlichen Form.
10.3 Der Ausschluss erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
10.4 Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
2. Nichtzahlung des Beitrages trotz Ankündigung des Ausschlusses
3. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-geschäftsführender Vorstand
-Gesamtvorstand
-Mitgliederversammlung
§ 12 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
12.1 Geschäftsführender Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser besteht aus maximal drei natürlichen Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie können ihre Befugnisse satzungsgemäß übertragen. Jedes Mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 300,00 verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
12.2 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal sechs Personen, die jeweils als Teamleiter für folgende Bereiche verantwortlich sind:
-Erwachsenensport
-Jugendsport
-Medien
-Finanzen/Verwaltung
-Gebäude/Außenanlagen
-Veranstaltungen
12.2.1 Teamleiter Erwachsenensport
Dem Teamleiter des Erwachsenensports (Sportwart) obliegt die Regelung des Spielbetriebs und die Mannschaftsaufstellung der aktiven Mitglieder. Des Weiteren obliegt diesem auch die Betreuung von erwachsenen Spielern, die nicht in Mannschaften eingesetzt sind (Bsp. Freizeitspieler).
12.2.2 Teamleiter Jugendsport
Dem Teamleiter des Jugendsports (Jugendwart) obliegt die Organisation, die Kooperation mit Schulen, die Kooperation mit dem Trainer sowie Durchführung von Veranstaltungen.
12.2.3 Teamleiter Medien
Der Teamleiter Medien ist verantwortlich für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit, für Social Media, die Gestaltung der Website und die Newsletter. Die Aufgabe der Protokollführung kann an ein Mitglied des Gesamtvorstandes delegiert werden.
12.2.4 Teamleiter Finanzen/Verwaltung
Der Teamleiter Finanzen / Verwaltung verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein entgegen gegen seine alleinige Quittung, darf aber Zahlungen bis zu einer Höhe von 300€ selbstständig tätigen, darüber nur auf Anordnung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.
12.2.5 Teamleiter Gebäude/Außenanlagen
Dem Teamleiter Gebäude/Außenanlagen obliegt die Organisation der Wartung und Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen.
12.2.6 Teamleiter Veranstaltungen
Dem Teamleiter Veranstaltungen obliegt die Organisation von Veranstaltungen
12.3 Geschäftsordnung
Die Aufgaben des Gesamtvorstandes werden im Detail in einer separaten Geschäftsordnung festgelegt.
12.4 Wahl des Gesamtvorstandes
Die Wahl eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsperiode erstreckt sich über zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl aller Mitglieder des Gesamtvorstandes ist zulässig.
12.5 Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, sowie drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
12.6 Suspendierung eines Mitglieds des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, mit 2/3 Mehrheit die Suspendierung eines Mitglieds des Gesamtvorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wegen grober Interessenverletzung, wegen vereinsschädigendem Verhalten oder wegen seiner Passivität zu beschließen. Die Vereinsmitglieder sind davon zu unterrichten.
12.7 Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand kann für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einsetzen.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1 Der geschäftsführende Vorstand beruft spätestens zum 31. März eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
13.2 Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angaben von Grund und Zweck schriftlich beantragen.
13.3 Zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn eingeladen werden. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist durch die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
13.4 Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge können nur dann berücksichtigt werden, wenn 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
13.5 Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand, bei Wahlen das Los.
13.6 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einberufung bekanntgegeben worden ist, sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
13.7 Abstimmungen und Wahlen können offen oder geheim erfolgen. Geheime Wahl oder Abstimmung muss durchgeführt werden auf Antrag bereits einer anwesenden, stimmberechtigten Person.
13.8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.
2. Erteilung bzw. Verweigerung der Entlastung des Gesamtvorstandes
3. Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Satzungsänderungen
5. Genehmigung der Finanzplanung für das neue Geschäftsjahr
6. Festsetzung bzw. Änderung der Beiträge und Aufnahmegebühren
7. Auflösung des Vereins
§ 14 Rechnungsprüfer
14.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren.
14.2 Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung.
§ 15 Haftung
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Alle Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 16 Haftpflicht
16.1 Für Schäden und Sachverluste, die aus dem Sport- und Spielbetrieb auf dem Gelände und in den Räumen des Vereins sich ergeben sowie für Schäden und Sachverluste, die bei Veranstaltungen des Vereins entstehen, haftet der Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten nicht
16.2 Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund gewährleistet.
§ 17 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bad Schönborn mit der ausdrücklichen Bestimmung anheim, es einem sich später aufgrund der gleichen Satzung bildenden Tennisclub mit allen darauf haftenden Rechten auszufolgen, zumindest es im Interesse des Sports zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.